- Kein Sozialplan-Obligatorium
Die schweizerische Rechtsordnung kennt bei Personalabbau-Massnahmen keinen Anspruch auf einen Sozialplan.
Es besteht keine gesetzliche Sozialplanpflicht!
Ursprünglicher Sozialplan-Zwang
Es ist denkbar, dass sich der Arbeitgeber der Entscheidungsfreiheit früher begeben hat:
- Vereinbarung einer Sozialplanpflicht bei Massenentlassung im Individual-Arbeitsvertrag
- Bestehen einer Sozialplanpflicht aus einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV).
Sozialplan im Bedarfszeitpunkt
Aus welchen Motiven der Arbeitgeber einen Sozialplan im Bedarfszeitpunkt gewährt, ist grundsätzlich unerheblich. – Wichtig ist, dass er es tut. An Motiven denkbar sind:
- Wahrung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmervertreter gemäss OR 335 f.
- Wahrung des employment branding (Arbeitgebermarke)
- auf Druck der Gewerkschaften
- Mitwirkung des kantonalen Arbeitsamtes, welches im Sinne von OR 335g Abs. 3 zur Lösungssuche verpflichtet ist.