Im Interesse der am Sozialplan Beteiligten und der Gläubiger des Unternehmens ist die Beachtung gewisser Rahmenbedingungen abdingbar:
- Sanierungsfähigkeit der Arbeitgeberin
- Keine Gefährdung verbleibender Arbeitsplätze
- Finanzierbarkeit (Vorhandensein der finanziellen Mittel).